Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Jaweed GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jaweed GmbH
Hasselhecker Straße 30, 61239 Ober-Mörlen (im Weiteren Verkäufer genannt)
Stand September 2018

I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur AGB genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für Folge- und mit einem solchen Vertrag in Zusammenhang stehende Geschäfte mit Ausnahme von Mietverträgen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden, es sei denn, dass individualvertraglich etwas anderes geregelt wurde.

2. Kunde im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen i. S. v. § 310 Abs. 1 BGB. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit dem Verkäufer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
Die AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB.

3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Verkäufer hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

4. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Angebote, Angebotsunterlagen, Auftragserteilung, Übertragung von Rechten und Pflichten
1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, selbst ein bindendes Angebot abzugeben. Eine Bestellung oder ein Auftrag des Kunden stellt ein verbindliches Angebot an den Verkäufer dar.

2. Der Verkäufer kann das Angebot des Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Angebotsabgabe annehmen (Annahmefrist). Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Annahme schriftlich oder durch Erbringung der Leistung bzw. Lieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden erklärt. Schweigen auf ein Angebot des Kunden stellt keine Annahme dar.

3. Zum Nachweis des Inhalts einer Vereinbarung, die sich auf die Beschaffenheit bzw. den Zustand des Kaufgegenstandes bezieht, bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Verkäufers. Das Gleiche gilt für die Übernahme einer Garantie durch den Verkäufer, die sich auf die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Kaufgegenstandes bezieht.

4. In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen oder im Internet enthaltene Angaben sowie Abbildungen oder Zeichnungen des Kaufgegenstandes sind nur ungefähr beschreibend. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von dem Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Anderenfalls richtet sich die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes nur nach den Angaben im Vertrag.

5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden gebrauchte Kaufgegenstände in dem Zustand und mit der Beschaffenheit verkauft, den bzw. die sie bei Übergabe an den Kunden aufweisen. Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Kaufgegenstände gehören insbesondere die typischen Schäden, die auf dem Alter sowie auf der bisherigen Abnutzung und dem bisherigen Gebrauch des Kaufgegenstandes beruhen (sog. „Verschleißschäden“).
Als gebrauchte Kaufgegenstände im Sinne dieser AGB gelten auch Austauschteile. Dabei handelt es sich, wenn nichts anderes seitens des Verkäufers schriftlich erklärt wurde, um gebrauchte Ersatzteile, die vom Hersteller oder qualifizierten Dritten aufbereitet und regeneriert wurden, jedoch eine verminderte Restlebensdauer aufweisen.

6. Angaben zu gebrauchten Kaufgegenständen erfolgen aufgrund der Angaben des Vorbesitzers oder des Lieferanten basierend unter anderem auf Informationen von Vorbesitzer oder Lieferant und geben ausschließlich Informationen Dritter wieder.
Sie sind nicht das Ergebnis eigener Untersuchung oder Ermittlung des Verkäufers und stellen keine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft dar, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich eine Garantie für die Beschaffenheit seitens des Verkäufers übernommen wurde.
Der Verkäufer weist darauf hin, dass von deren Verkäufer, Vorbesitzer, Lieferanten des Verkäufers oder sonstigen Dritten gemachte Angaben, insbesondere hinsichtlich Laufleistung, Nachlackierungen, Betriebsstunden und Unfallschäden keine vollständige verlässliche Auskunft über die tatsächliche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes bieten. Eher ist bei steigendem Alter, wie auch höherer Zahl der Vorbesitzer oder Art der Nutzung davon auszugehen, dass Angaben z.B. zur Laufleistung, Nachlackierungen, Betriebsstunden und zu Unfallvorschäden von der tatsächlichen Beschaffenheit abweichen können. Das sich hieraus ergebende Risiko hinsichtlich der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache wird vom Kunden übernommen.
Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kaufgegenstand als Mietwagen, Taxi oder Fahrschulwagen genutzt worden ist und/oder aus einem EU-Land oder Drittland importiert wurde.

7. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Verkäufererteilt dazu dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Verkäufer das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist in Ziffer II. 2. annimmt, sind diese Unterlagen an den Verkäufer auf dessen erstes Verlangen vollständig zurückzugeben.

8. Die Übertragung bzw. Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.

9. Bei Reparaturaufträgen sind im Auftragsschein die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Während der Reparaturarbeiten auftretende weitere Mängel sind dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

10. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen und Vereinbarungen über die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

III. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise ab der inländischen Geschäftsanschrift des Verkäufers (Jaweed GmbH, Hasselhecker Straße 30, 61239 Ober-Mörlen) zuzüglich Verpackung und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Sollte der Kunde zusätzliche Leistungen beauftragen (bspw. Demontage, Verladung, Lieferung, Versicherung, Montage und Aufstellung, Inbetriebnahme, etc.), so werden diese gesondert berechnet.
Ein Transport bzw. die Lieferung des Kaufgegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, nach seinen Wünschen und auf seine Rechnung eine Transportversicherung abzuschließen.

2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist bei gebrauchten Kaufgegenständen der vereinbarte und in Rechnung gestellte Kaufpreis zuzüglich Umsatzsteuer sowie etwaiger Kosten für Verpackung und sonstigen Leistungen mit der Bereitstellung des Kaufgegenstandes zur Abholung an der inländischen Geschäftsanschrift des Verkäufers zur Zahlung fällig. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung übt der Verkäufer das ihm zustehende Zurückbehaltungsrecht nach Art. 58 Abs. 1 S. 2 UN-Kaufrecht aus.

3. Sofern nichts anderes in den AGB oder sonst schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungsbeträge sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4. Es gelten die gesetzlichen Regeln des Eintritts des Zahlungsverzugs und dessen Folgen.

5. Anzahlungen des Kunden gelten als Reservierungsgebühren. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Reservierungsgebühr einzubehalten, sollte der Vertrag aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, rückabgewickelt bzw. nicht vollzogen werden.

IV. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Kunden
1. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung des Verkaufsgegenstandes durch Bereitstellung zur Abholung auf dem Betriebsgelände des Verkäufers an dessen inländischer Geschäftsanschrift. Dies ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung.

2. Die Bereitstellung wird dem Kunden in Textform angezeigt. Sollte nichts anderes vereinbart sein, so hat der Kunde den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige zu prüfen und abzuholen. Kommt der Kunde mit der Prüfung und Abholung des Kaufgegenstandes in Verzug, so haftet er dem Verkäufer für jeden Tag, an dem er den Kaufgegenstand nicht abgeholt hat, mit EUR 25,00 (pauschalierter Schadensersatz), wobei der Kunde das Recht hat, gegenüber dem Verkäufer nachzuweisen, dass diesem kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, und der Verkäufer das Recht hat, gegenüber dem Kunden nachzuweisen, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Regelungen des Annahmeverzuges.

3. Der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald der Verkäufer den Kaufgegenstand an den Kunden an der inländischen Geschäftsanschrift des Verkäufers übergeben hat oder sich der Kunde im Annahmeverzug befindet.

4. Sollte eine Spedition, ein Frachtführer oder ein sonstiger Dritter mit der Ausführung der Abholung des Kaufgegenstandes beauftragt sein, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald der Kaufgegenstand einer der vorgenannten, zur Versendung/Lieferung bestimmten Personen übergeben wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde und/oder eine von ihm zur Versendung/Lieferung bestimmte Person sich zur Verladung des Kaufgegenstandes der Mithilfe von Mitarbeitern des Verkäufers bedient, da der Kaufgegenstand zu diesem Zeitpunkt bereits abgenommen ist. Sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verladung des Kaufgegenstandes, insbesondere Einweisungshilfen, seitens der Mitarbeiter des Verkäufers erfolgen nach Abnahme des Kaufgegenstandes und dem Gefahrübergang auf den Kunden.

5. Sollte der Kunde mit dem Verkäufer vertraglich vereinbaren, dass die Ware an einen Ort nach Wahl des Kunden verbracht wird, liegt hierin ein zusätzlicher Transportauftrag, der – je nach Transportart – den gesonderten Transport- und/oder Verschiffungsbedingungen des Verkäufers unterliegt. Jeglicher Transport der Ware erfolgt auf Rechnung des Kunden, der sämtliche anfallenden Zoll-/Hafen-/Maut-/Standkosten und sonstige mit dem Transport/der Verschiffung/sonstigen Lieferung des Kaufgegenstandes üblichen, anfallenden und nachgewiesenen Kosten, die zusätzlich neben den vereinbarten Versand-/Transportkosten entstehen, trägt. Sollte der Kunde für den Kaufgegenstand eine Versicherung abschließen, die ein Transport-/Verschiffungsrisiko trägt, so hat der Kunde eine solche Versicherung in seinem Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen.

6. Der Kunde kann bei unerheblichen Fehlern die Annahme des bereitgestellten Kaufgegenstandes nicht verweigern.

7. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Liefertermin nicht durch den Verkäuferin Textform als verbindlich zugesagt wurde.

8. Jede Lieferung des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Verkäufer selbst rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert wird.

9. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Verkäufer den Kunden innerhalb der Lieferfrist über die Bereitstellung des Kaufgegenstandes benachrichtigt hat.

10. Der Verkäufer ist zur vorzeitigen Leistung und zu Teilleistungen berechtigt. Der Verkäufer ist berechtigt, Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen.

11. Soweit der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Lieferverzug gerät oder eine Lieferung unmöglich wird, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag oder Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt. Die Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche Ansprüche, die vor Erklärung des Rücktritts zur Entstehung gelangt sind, können nur im Rahmen der Regelungen in Ziffer XI. geltend gemacht werden.

12. Sofern der Verkäufer aus von ihm nicht zu vertretenden außergewöhnlichen Hindernissen vorübergehend an der Bewirkung der geschuldeten Leistung verhindert ist, verschiebt sich deren Fälligkeit bis zum Wegfall des Leistungshindernisses. Solch außergewöhnliche Hindernisse sind Streiks, Arbeitsausfälle von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten und Lieferverzögerungen bei Maschinen durch Hersteller oder Lieferanten, behördliche Eingriffe, Unruhen, Naturereignisse oder höhere Gewalt. Der Verkäufer wird den Kunden über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.

13. Ist die von dem Verkäufer geschuldete Leistung nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nichtverfügbarkeit nicht nur vorübergehend ist und der Verkäufer diese nicht zu vertreten hat. Nichtverfügbarkeit liegt insbesondere vor, wenn der Verkäufer aus einem kongruenten Deckungsgeschäft, das er zum Zweck der Erfüllung seiner Leistungspflicht abgeschlossen hat, von seinem Lieferanten nicht oder nicht richtig beliefert wird. Das Gleiche gilt, wenn die geschuldete Leistung aus dem Vorrat des Verkäufers nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und eine vom Kunden bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten.

VI. Pauschalierter Schadensersatzanspruch
Sollte der Verkäufer wegen einer Pflichtverletzung eines Geschäftspartners Schadenersatz von diesem verlangen können, steht ihm als Pauschalentschädigung 25% der Vertragssumme zu. Es bleibt dem Verkäufer vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Geschäftspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, auf den sich dann seine Ersatzpflicht beschränkt.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand steht darüber hinaus unter den Bedingungen in Ziffer. VI. 2. (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

2. Ist der Kunde Unternehmer, geht das Eigentum an dem Kaufgegenstand erst auf den Kunden über, wenn alle bei Vertragsabschluss bestehenden und künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bezahlt sind.

3. Sobald sämtliche durch den (erweiterten) Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen vollständig bezahlt sind, geht das Eigentum an dem Kaufgegenstand über. Für danach entstehende Forderungen lebt der Eigentumsvorbehalt nicht wieder auf.

4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, den Kaufgegenstand („Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Die nach den Vorgaben des Herstellers anfallenden Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie gegebenenfalls erforderliche Reparaturen hat der Kunde auf eigene Kosten durchführen zu lassen.

5. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Versicherung für die Vorbehaltsware abzuschließen und zu unterhalten, die insbesondere das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Für neue Kaufgegenstände hat der Kunde eine Versicherung zum Neuwert und für gebrauchte Kaufgegenstände eine Versicherung zum Zeitwert abzuschließen.

6. Sämtliche Ansprüche, die dem Kunden gegenwärtig oder künftig bezüglich der Vorbehaltsware gegen die Versicherung oder sonstige Dritte zustehen, tritt der Kunde bereits heute an den Verkäufer; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

7. Der Kunde hat dem Verkäufer auf dessen Verlangen den Abschluss und die Aufrechterhaltung dieser Versicherung sowie die Durchführung der Wartungs- und Inspektionsarbeiten nachzuweisen.

8. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde den Dritten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage (z.B. einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO) zu erstatten, hat der Kunde dem Verkäuferdiese Kosten zu erstatten.

9. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Zur Weiterveräußerung ist er nicht berechtigt, wenn zwischen ihm und seinem Erwerber ein wirksames Abtretungsverbot besteht.

10. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Kunde dem Verkäufer bereits jetzt alle ihn aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seinen Erwerber in Höhe des Kaufpreises bzw. in Höhe der Gesamtforderung (Kontokorrentsaldoforderung) des Verkäufers gegenüber dem Kunden mit allen Nebenrechten sicherheitshalber ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Verkäufer GmbH ist dann zum Einzug der Forderung berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage des Kunden eintritt.

11. Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen des Verkäufers gegen den Kunden um mehr als 10 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach eigener Wahl Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben und an den Kunden zurück zu übertragen.

12. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufergehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache entsprechend. Dies gilt insbesondere für das Anwartschaftsrecht des Kunden.

13. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache für den Verkäufer. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche zur Verfolgung seiner Eigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

14. Eine Sicherungsübereignung oder eine Verpfändung des Kaufgegenstandes ist nur zulässig, soweit dies im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises erfolgt und der Finanzierungsvertrag zweckgebunden zur Zahlung des Kaufpreises oder Restkaufpreises an den Verkäufer ist.

VIII. Probeweise Überlassung des Kaufgegenstandes
Der Verkäufer kann dem Kunden den späteren Kaufgegenstand zur Probe überlassen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands geht im Zeitpunkt und für die Dauer der probeweisen Überlassung des Kaufgegenstands an den Kunden auf diesen über.

IX. Erweitertes Pfandrecht
Führt der Verkäufer im Auftrage des Kunden Reparaturarbeiten aus, so steht ihm wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen seitens des Verkäufers geltend gemacht werden.

X. Gewährleistung und Mängelansprüche
1. Beim Kauf neuer Kaufgegenstände verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Jahres nach deren Übergabe oder nach Eintritt des Annahmeverzugs. Der Verkauf gebrauchter Kaufgegenstände erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Die Verkürzung der Gewährleistung gilt nicht für die unter Ziffer XI. 7. geregelten Schadenersatzansprüche.

2. Alle Gewährleistungsansprüche stehen unter der Bedingung, dass der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377, 381 HGB ordnungsgemäß nachkommt. Tritt ein Mangel auf, so hat der Kunde dies unverzüglich nach Kenntnis des Mangels dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

3. Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist der Verkäufer zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ein Wahlrecht des Kunden besteht insoweit nicht. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machen. Der Kunde ist dabei jedoch berechtigt, einen unter Berücksichtigung eines vorliegenden Mangels verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

4. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich ist.

5. Der Kunde ist berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer XI. zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder eine dem Verkäufer vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach dem Gesetz entbehrlich ist. Das Gleiche gilt, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung berechtigt verweigert oder ihm die Nacherfüllung unmöglich ist. Der Kunde kann abweichend von § 437 BGB bei fehlgeschlagener Nacherfüllung nicht vom Vertrag zurücktreten.

6. Verlangt der Kunde von dem Verkäufer die Beseitigung eines Mangels und stellt sich heraus, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, ist der Kunde verpflichtet, dem Verkäufer die dadurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.

7. Für innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist (Ziffer X. 1.) geltend gemachte, bis zu deren Ablauf aber nicht beseitigte Mängel wird seitens des Verkäufers bis zur Beseitigung des Mangels Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Mangel gehemmt. In diesen Fällen endet die Verjährungsfrist jedoch drei Monate nach Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Kunden, dass der Mangel beseitigt sei oder kein Mangel vorliege.

8. Bei einem Betriebsausfalls des Kaufgegenstandes ist ein Schadenersatz des Kunden entsprechend der nachfolgenden Regelungen der Ziffer XI. begrenzt.

XI. Schadenersatz, sonstige Haftung und Haftungsausschluss
1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz richtet sich nach dieser Ziffer XI. Dies gilt sowohl für die vertragliche Haftung des Verkäufers als auch für deren Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen.

2. Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

3. Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nur, wenn
• wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wesentlich sind zudem Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
• Pflichten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt werden und diesem die Leistung durch den Verkäufer nicht mehr zuzumuten ist.
Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Sofern der Verkäufer gemäß Ziffer XI. 3 dem Grunde nach haftet, ist seine Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

5. Der Ersatz von mittelbaren Schäden und Folgeschäden wird ausgeschlossen, sofern diese nicht vorhersehbar waren. Nicht vorhersehbar sind Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kaufgegenstand nicht oder nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für einen vom Kunden vorgesehenen Einsatz genutzt werden kann oder die Kosten zur Ermittlung des Schadensumfanges. Nicht vorhersehbar ist auch ein Schaden der durch einen ganz oder teilweisen Betriebsausfall entsteht oder ein entgangener Gewinn des Kunden oder eines Dritten oder Schäden, die dem Kunden aus seinem eigenen Verzug entstehen oder Vertragsstrafen, die er an Dritte zu bezahlen hat.

6. Sofern der Verkäufer ohne Verschulden haftet, ist die Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ziffer XI. 5. gilt auch in diesem Fall.

7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in Ziffer XI. 3. bis XI. 6. gelten nicht für die folgenden Schäden und Ansprüche:
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
• Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz;
• Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer von dem Verkäufer übernommenen Beschaffenheitsgarantie;
• alle anderen Fälle, in denen die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind.

8. Die Regelungen in dieser Ziffer XI. gelten auch für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers GmbH.

XII. Weitere Rücktritts- und Kündigungsrechte; Beschränkungen
1. Wegen einer Pflichtverletzung des Verkäufers, die nicht in der Lieferung eines mangelhaften Kaufgegenstandes besteht, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein ordentliches Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen; eine außerordentliche Kündigung nach den gesetzlichen Regelungen bleibt hiervon unberührt.

2. Ein Recht des Kunden, sich aus wirtschaftlichen Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, vom Vertrag zu lösen, besteht nicht. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, weil sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtert oder sich seine Auftragslage oder die Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf den Kaufgegenstand verändert haben.

3. Der Verkäufer ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung des Verkäufers ganz oder teilweise in Verzug gerät oder trotz Fristsetzung bzw. Abmahnung gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages oder der AGB verstößt.

4. Der Verkäufer ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn er seine geschuldete Leistung noch nicht erbracht hat und nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde (vor oder nach Vertragsabschluss) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird. Der Rücktritt ist in diesem Fall nur zulässig, wenn der Verkäufer dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, Zug um Zug gegen Leistung des Verkäufers die Zahlung zu bewirken oder hierfür Sicherheit zu leisten. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese auch nach dem Gesetz als Rücktrittsvoraussetzung entbehrlich wäre.

5. Der Verkäufer ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder abgewiesen oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird.

6. Im Fall des Vertragsrücktritts hat der Verkäufer Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht der Höhe des üblichen Mietzinses, den der Kunde zu zahlen hätte, wenn er den Kaufgegenstand oder eine vergleichbare Sache für die Zeit bis zu ihrer Rückgabe an den Verkäufer angemietet hätte. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Zahlungen des Kunden gemäß Ziffer XII. 6. sind auf weitergehende Nutzungsentschädigungsansprüche jedoch anzurechnen.

8. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücktritts- und Kündigungsrechte unberührt, soweit im Vertrag oder in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

XIII. Inzahlungnahmen
1. Soweit der Verkäufer einen Kaufgegenstand in Zahlung nimmt, gilt der Zustand des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der begutachtenden Besichtigung durch den Verkäufer als vertraglich vereinbart.

2. Verschlechterungen jeder Art im Zustand des Kaufgegenstandes in der Zeit bis zur Übernahme durch den Verkäufer gehen zu Lasten des Kunden und berechtigen den Verkäufer zur Minderung des für die Inzahlungnahme vereinbarten Preises, wobei hiervon die normale Abnutzung – ohne jede Beeinträchtigung der vollen Funktionsfähigkeit der Maschine – ausgenommen ist.

XIV. Montage
1. Im Falle von Montageleistungen werden Monteure des Verkäufers im Verhältnis zu Dritten als Erfüllungsgehilfen des Geschäftspartners tätig. Sie werden die Anweisungen des Geschäftspartners beachten. Die Monteure sind berechtigt, Anordnungen zurückzuweisen, die einer ordnungsgemäßen Montage, anerkannten Regeln der Technik oder Rechtsvorschriften widersprechen, ohne dass sie oder der Verkäufer mit der Ausführung der Anordnung die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der angeordneten Tätigkeiten übernehmen.

2. Die Montagesätze (Kosten) sind gesondert in den Verrechnungssätzen und Zusatzbedingungen für die Einsätze der Monteure des Verkäufers festgelegt.

3. Soweit Geschäftspartner des Verkäufers bei vereinbarten Montagepauschalen die Monteure des Verkäufers zusätzliche Tätigkeiten ausführen lassen, die nicht zur pauschal vereinbarten Montage gehören, sind diese Zusatzarbeiten nach den üblichen Montagesätzen des Verkäufers zusätzlich zu vergüten.

4. Wartezeiten des Monteurs, insbesondere solche, die sich aus Verzögerungen auf der Baustelle ergeben, sind als Einsatzzeiten zu vergüten.

5. Neben den Montagezeiten werden dem Verkäufer die Aufwendungen (Materialeinsatz, Fahrtkosten u. Fahrzeit, Übernachtungskosten, Tagesspesen usw.) gesondert entsprechend der Verrechnungssätze und Zusatzbedingungen für die Einsätze der Monteure des Verkäufers ersetzt.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden mit Ausnahme des Art. 58 Abs. 1 S. 2 CISG keine Anwendung.

2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche und Leistungen, insbesondere auch Zahlungen des Kunden, ist der Sitz des Verkäufers in Ober-Mörlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Verkäufers in Ober-Mörlen. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der Verkäufer ist berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.